Allgemeine Vermietbedingungen Emmecierre S.R.L.

  1. VERTRAGSGEGENSTAND
    1. Diese allgemeinen Vermietungsbedingungen („Allgemeine Vermietungsbedingungen”) sind wesentliche Bestandteile des Vertrags, der zwischen EMMECIERRE S.r.l., mit Geschäftssitz in Torino, TO, Via Don Minzoni 14, Italien, St.-Nr. und USt.-ID. 12165860011 („Gesellschaft”), die mit der MarkeAdventourer arbeitet, und dem von Fall zu Fall identifizierten Kunden („Vermietungsvertrag” bzw. „Kunden”) über die Nutzung der im Besitz der Gesellschaft befindlichen Fahrzeuge („Fahrzeuge”) gemäß den Bestimmungen in den vorbezeichneten Vermietungsbedingungen abgeschlossen wird. Zusammen werden EMMECIERRE S.r.l. und der Kunde als die “ Parteien” bezeichnet.
    2. Mittels der Unterzeichnung eigens vorgesehener Vereinbarungen stellt die Gesellschaft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit lokalen und ausgewählten Reise- und Sportveranstaltern (den “ Partnern ”) Fahrzeuge zur Verfügung, damit diese im Bereich ihrer Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf Reise- bzw. Sporttätigkeiten, genutzt werden können, die jeder Partner anbietet und mit den einzelnen Kunden vereinbart.
    3. Der Kunde erkennt an, dass der Vermietungsvertrag sich in umfassendere Vertragsbeziehungen einreiht, die der Kunde mit dem Partner, auch durch die Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern (“ Tour Operator ”) abgeschlossen hat.
    4. Unter Beibehaltung der vorbezeichneten Angaben in den Punkten 1.2 und 1.3, erkennt der Kunde an und akzeptiert, dass die Gesellschaft nichts mit dem Partner und den Reiseveranstaltern zu tun hat. Abgesehen von der Fahrzeug-Vermietung, ist sie an der Organisation bzw. der Erbringung der durch letztere gegenüber den Kunden angebotenen Leistungen weder beteiligt noch folglich dafür verantwortlich, auch wenn für sie auf der Webseite der Gesellschaft (“ Webseite ”) bzw. auf weiteren Textträgern geworben wird. Folglich verzichtet der Kunde bereits jetzt im Hinblick auf die von den Partnern und Reiseveranstaltern organisierten und erbrachten Tätigkeiten auf jegliche Schadenersatzforderungen gegenüber der Gesellschaft.
    5. er Kunde muss sämtliche von der Gesellschaft geforderten Formalitäten zur Identifizierung und Qualifizierung, auch durch die Partner, erfüllen und ggfs. gültige Ausweisdokumente vorlegen, damit Kopien angefertigt werden können. Jeder Kunde verpflichtet sich, ausschließlich wahre Informationen zu persönlichen Angaben, wie Alter, Anschrift, Wohnort bzw. Domizil, Telefonnummer, E-Mail Adresse sowie zum Besitz sämtlicher rechtlicher Anforderungen an die Fahrerlaubnis zu liefern.
    6. Bei der Übergabe der Fahrzeuge laut nachfolgendem Art. 4.1 muss jeder Kunde mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie im Besitz eines gültigen Führerscheins eines EU-/EFTA-Staates sein, der ihn zur Steuerung des gemieteten Fahrzeugtyps befähigt. Dieser muss vorgelegt werden, damit Kopien angefertigt werden können. Die Mieter mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Staat müssen im Besitz eines Führerscheins des eigenen Herkunftslands und eines gültigen internationalen Führerscheins sein, bzw. eines von einer Botschaft oder einer gleichwertigen Behörde übersetzten Führerscheins sein. Dieser muss in lateinischen Buchstaben lesbar sein.
    7. Die Reservierungen der Fahrzeuge werden nur auf der Basis von Fahrzeugklassen angenommen, denen die von den Kunden gewählten Fahrzeuge angehören. Die Modellpräferenzen sind der Verfügbarkeit der Gesellschaft untergeordnet und können zum Zeitpunkt der Reservierung nicht zugesichert werden.
    8. Sollten reservierte Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen, behält die Gesellschaft sich das Recht vor, sie durch andere der gleichen oder höheren Fahrzeugklasse zu ersetzen. Sollten letztgenannte Fahrzeuge auch nicht verfügbar sein, erfolgt der Ersatz durch ein Mittel der niedrigeren Fahrzeugklasse, wobei die Tarife erneut berechnet werden. Falls überhaupt keine Fahrzeuge zur Verfügung stehen oder der Kunde nicht bereit ist, ein im Vergleich zur gebuchten Klasse anderes Mittel zu akzeptieren, hat die Gesellschaft einzig und allein die Pflicht, den bis dahin für die Miete des Fahrzeugs eingenommenen Geldbetrag zurückzuzahlen.
    9. Der Kunde erklärt, ein für den vertragsgegenständlichen Fahrzeugtyp erfahrener Fahrer zu sein, und daher verpflichtet er sich, das Fahrzeug laut Art. 1176, Absatz zwei, ital. Zivilgesetzbuch, ordnungsgemäß und mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu benutzen.
  2. ÜBERGABE DES FAHRZEUGS
    1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Kunden mittels dem Partner das im Mietvertrag genannte Fahrzeug an dem vertraglich vereinbarten Tag, um die vertraglich vereinbarte Uhrzeit und an dem vertraglich vereinbarten Ort zu übergeben.
    2. Die Gesellschaft verpflichtet sich nicht, das Fahrzeug mit einem vollgefüllten Kraftstofftank zu übergeben. Es obliegt dem Partner, eventuell besondere Bedingungen für Kraftstofffüllung der Fahrzeuge bei der Übergabe sowie bei der Rückgabe der Fahrzeuge mit dem Kunden zu vereinbaren.
    3. Das Fahrzeug ist ausschließlich mit einem Helm und mit passender Sicherheitsbekleidung zu nutzen. Die Gesellschaft stellt diese Zubehörteile nicht bereit. Sie müssen sich daher im Besitz des Kunden befinden oder können eventuell beim Partner zu den von ihm angegebenen Bedingungen angefordert werden.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs in streitiger Verhandlung mit dem Partner mittels einer Videoaufnahme oder durch das Ausfüllen von durch die Gesellschaft bereitgestellten Formularen zu überprüfen. r ist daran gehalten, eventuelle im Außen- oder Innenbereich des Fahrzeugs sichtbare Schäden und Anomalien rechtzeitig zu melden. Falls keinerlei Meldungen über eventuelle im Außen- oder Innenbereich des Fahrzeugs sichtbare Schäden oder Anomalien vorliegen, erkennt der Kunde bei der Übernahme des Fahrzeugs an, das Fahrzeug im perfekten Zustand in Empfang genommen zu haben.
    5. Sollte das Fahrzeug binnen der für die Abnahme vereinbarten Tagesfrist durch den Kunden nicht abgeholt worden sein, gilt der Vermietungsvertrag automatisch von Rechts wegen als aufgelöst, wobei vereinbart bleibt, dass der Kunde das Recht hat, den als Strafe bezahlten Geldbetrag in voller Höhe einzubehalten, wobei der Ersatz weiterer Schäden und die Rückgabe des gezahlten Kautionssumme vorbehalten bleiben. Es bleibt vereinbart, dass die einfache Nichtabnahme des Fahrzeugs nicht der Ausübung des Rücktrittrechts laut dem nachfolgenden Artikel 8 entspricht.
  3. BENUTZUNG DER FAHRZEUGE UND PFLICHTEN DES KUNDEN
    1. Der Kunde hat die Pflicht (i) die Fahrzeuge ausschließlich für die mit dem Partner vereinbarten Tätigkeiten und in Begleitung des letztgenannten zu benutzen; (ii) die Fahrzeuge entsprechend den vom Partner zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe und während der Nutzung der Fahrzeuge selbst mitgeteilten Nutzungsbedingungen einzusetzen; (iii) die Fahrzeuge nur für die mit dem Partner vereinbarten Tätigkeiten zu nutzen; (iv) die für die Steuerung des Fahrzeugs anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sorgfältig zu beachten und nicht dagegen zu verstoßen; (vi) das Fahrzeug laut Art. 1176, Absatz zwei , ital. Zivilgesetzbuch, ordnungsgemäß und mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu benutzen; (vii) die Fahrzeuge nicht unsachgemäß zu nutzen bzw. aufzubrechen und/oder zu ändern bzw. Eingriffe an ihnen vorzunehmen; (viii) die Instrumente zur Erfassung der Nutzungsmodalitäten der Fahrzeuge nicht aufzubrechen und/oder zu beschädigen; (viii) die Fahrzeuge nicht zu benutzen, falls sie beschädigt oder nicht einwandfrei funktionstüchtig sind oder sich in einem solchen Zustand befinden, dass sie Personen oder Sachgegenständen auch nur potenziellen Schaden zufügen können oder falls die ständige Nutzung der Fahrzeuge eine Verschlimmerung des Schadens oder seines Zustandes verursachen könnte und auf jeden Fall den Partner unmittelbar über jeden Schaden bzw. jede Betriebsstörung der Fahrzeuge zu informieren (ix) die Fahrzeuge während der zeitweiligen Fahrpausen an Orte und/oder auf eine Art und Weise abzustellen, dass sie keine Gefahrenquelle für Personen oder Sachgegenstände darstellen und dass sie selbst keinen Schaden nehmen können.
  4. CONTRACT VERTRAGSLAUFZEIT
    1. Der Kunde bestätigt, dass die Mietlaufzeit zum Datum und zur Uhrzeit der Fahrzeugübergabe seitens der Gesellschaft durch den Partner beginnt und zum Datum und zur Uhrzeit der tatsächlichen Rückgabe an die Gesellschaft durch den Partner endet; wobei vereinbart bleibt, dass bei im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Datum effektiver vorzeitiger Rückgabe die Kunden keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Betrags hat, der für die nicht genutzten Tage bereits bezahlt wurde; er wird von der Gesellschaft als Vertragsstrafe einbehalten, wobei der Ersatz weiterer Schäden vorbehalten bleibt.
  5. RÜCKGABE DES FAHRZEUGS
    1. Der Kunde muss das Fahrzeug der Gesellschaft durch den Partner am vertraglich vereinbarten Tag und zur vertraglich vereinbarten Uhrzeit zurückgeben.
    2. Falls der Kunde nicht binnen der im vorherigen Art. 5.1 genannten Fristen zurückgibt oder nach Ablauf dieser Fristen zurückhält oder die Rückgabe des Fahrzeugs an die Gesellschaft behindert oder erschwert, ist der Kunde wegen dieser Verspätung daran gehalten, für jeden Verzögerungstag eine Vertragsstrafe zu zahlen, die dem dreifachen vereinbarten Miettagespreis entspricht. Dabei bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz für weitere größere Schäden bestehen.
    1. Zum Zeitpunkt der Rückgabe hat der Kunde ebenfalls die Pflicht, den Zustand des Fahrzeugs in streitiger Verhandlung mit dem Partner mittels einer Videoaufnahme oder durch das Ausfüllen von durch die Gesellschaft bereitgestellten Formularen zu überprüfen. Er ist daran gehalten, eventuelle im Außen- oder Innenbereich des Fahrzeugs sichtbare Schäden und Anomalien rechtzeitig zu melden. Falls keine vorliegen, bestätigt der Kunde bereits jetzt die Korrektheit und Gültigkeit der vom Partner erfolgten Erhebungen und verpflichtet sich zum Ersatz eventueller der Gesellschaft am Fahrzeug entstandener Schäden, wobei letztgenannte die gesamten Kosten für die am Fahrzeug erforderlichen Reparaturen dem Kunden zur Last legen wird; dafür werden die Tarife zur Anwendung kommen, die in der Preislistestehen und unter dem Link https://adventourer.it/de/preisliste zu Rate gezogen werden können. Der Kunde erklärt schon jetzt, dass er diese kennt und akzeptiert Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung an die Gesellschaft der vorgenannten Summen und erteilt schon jetzt eine Einzugsermächtigung auf der Kreditkarte, die laut dem nachfolgenden Artikel 6.1 für die Zahlung des Mietgelds und/oder laut dem nachfolgenden Artikel 6.2 für die Rücklage der Kaution genutzt wird, wobei er bereits jetzt ausdrücklich auf das Vorbringen von diesbezüglichen Einwänden und /oder auf das Entgegenhalten von Einwendungen verzichtet.
    2. Falls sich herausstellt, dass das Fahrzeug am Ende der Mietlaufzeit unauffindbar oder total oder wesentlich zerstört ist, legt die Gesellschaft dem Kunden die gesamten Fahrzeugkosten zur Last, wie sie auf der Preisliste angegeben ist, die unter dem link https://adventourer.it/de/preisliste zu Rate gezogen werden kann. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung an die Gesellschaft der vorgenannten Summen und erteilt schon jetzt eine Einzugsermächtigung auf der Kreditkarte, die laut dem nachfolgenden Artikel 6.1 für die Zahlung des Mietgelds und/oder laut dem nachfolgenden Artikel 6.2 für die Rücklage der Kaution genutzt wird, wobei er bereits jetzt ausdrücklich auf das Vorbringen von diesbezüglichen Einwänden und /oder auf das Entgegenhalten von Einwendungen verzichtet.
    3. Im Falle des Verlusts, Diebstahls, Verschwindens oder der Zerstörung des Fahrzeugs, wodurch dessen tatsächliche Rückgabe zum vereinbarten Datum an die Gesellschaft nicht ermöglicht wird, muss der Vertrag zu dem Zeitpunkt als beendet betrachtet werden, wenn das Fahrzeug laut Vermietungsvertrag zurückgegeben werden sollte, wobei die Bestimmungen unter dem vorhergehenden Punkt 5.4 beibehalten bleiben.
  1. DER GESELLSCHAFT GESCHULDETE MIETPREISE
    1. Das Entgelt, das für die Miete des Fahrzeugs und die eventuellen zusätzlichen Nebendienstleistungen, die eventuell Gegenstand einer eigens abgeschlossen Vereinbarung sind, festgelegt wurde, wird in voller Höhe im Voraus der Gesellschaft beim Abschluss des Mietvertrags gezahlt.
    2. Zusammen mit dem Mietpreis laut vorgehendem Punkt verpflichtet sich der Kunde ebenfalls, der Gesellschaft einen Betrag iHv. 200 Euro als Kaution zu zahlen zahlbar innerhalb von 3 Tagen ab Mietbeginn des Fahrzeugs per Banküberweisung oder Vorautorisierung der Kreditkarte, die gänzlich oder teilweise von der Gesellschaft einbehalten werden kann, falls der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Dabei bleibt die Anwendung der Artikel 5.3, 5.4 und 5.5 auf jeden Fall vorbehalten.
    3. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet sich der Kunde der Gesellschaft zur Zahlung: a) der Summe Betrags aller auferlegten Geldstrafen bzw. gebührenpflichtige Verwarnungen, unbezahlte Autobahn- und Parkplatzgebühren während der Mietlaufzeit, zuzüglich Euro 50,00 für Bearbeitungskosten und b) eventuelle Strafen laut Mietvertrag und/oder laut der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen. Der Kunde verpflichtet sich, der Gesellschaft die vorgenannten Summen zu zahlen und erteilt schon jetzt eine Einzugsermächtigung auf der Kreditkarte, die laut dem nachfolgenden Artikel 6.1 für die Zahlung des Mietgelds und/oder laut dem nachfolgenden Artikel 6.2 für die Rücklage der Kaution genutzt wird, wobei er bereits jetzt ausdrücklich auf das Vorbringen von diesbezüglichen Einwänden und /oder auf das Entgegenhalten von Einwendungen verzichtet.
    4. Unter Beibehaltung dieser allgemeinen Vermietungsbedingungen verpflichtet sich der Kunde, der Gesellschaft sämtliche Beträge, die für Verzögerungen bei der Fahrzeugrückgabe, für entstandene Schäden, Versicherungsfreibeträge, Strafen und eventuelle nach der Fahrzeugrückgabe getragene Kosten (z.B. Verwaltung und erneute Zustellung von Geldstrafen, Autobahngebühren, Verwaltungskosten bei Unfällen und/oder Schäden am Fahrzeug usw.) geschuldet sind, zu zahlen und erteilt schon jetzt eine Einzugsermächtigung auf der Kreditkarte, die laut dem nachfolgenden Artikel 6.1 für die Zahlung des Mietgelds und/oder laut dem nachfolgenden Artikel 6.2 für die Rücklage der Kaution genutzt wird, wobei er bereits jetzt ausdrücklich auf das Vorbringen von diesbezüglichen Einwänden und /oder auf das Entgegenhalten von Einwendungen verzichtet Die Gesellschaft ist befugt, von den Kunden eine andere Kaution als die der Kreditkarte zu fordern oder diese mit anderen Sicherheitsleistung zu integrieren.
  2. VERSICHERUNG
    1. Die Gesellschaft garantiert die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug.
    2. Es bleibt vereinbart, dass weder die Gesellschaft noch die Versicherungsgesellschaft nicht für eventuelle vom Kunden und/oder an dem Fahrzeug verursachte Schäden oder für mit Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet. Für diese Schäden haftet der Kunde in voller Höhe.
  3. AUSDRÜCKLICHE AUFHEBUNGS- UND RÜCKTRITTSKLAUSEL
    1. Im Falle von Nichterfüllung der Verpflichtungen laut Art. 5 (“Rückgabe des Fahrzeugs”) und 6 (“Der Gesellschaft geschuldete Mietpreise”) sowie der Verpflichtungen laut Artikel 1.5, 3 und 4 kann die Gesellschaft, laut Art. 1456 ital. Zivilgesetzbuch unter Beibehaltung des Anspruchs auf Schadenersatz den Mietvertrag aufheben.
    2. Der Kunde hat das Recht, binnen und nicht später als 14 Tage ab der Unterzeichnung vom Vertrag zurückzutreten, ohne irgendwelche Strafen zu zahlen, unter der Bedingung, dass die Mietlaufzeit noch nicht laut dem vorhergehenden Art. 4 angefangen hat. In diesem Fall verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Kunden binnen den nachfolgenden 14 Tagen den eingezahlten Mietpreis zurückzuerstatten.
    3. Nach Ablauf der im vorigen Artikel 8.2. genannten Frist und unter der Bedingung, dass die Mietlaufzeit laut oben genanntem Art. 4 noch nicht angefangen hat zu laufen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält die Gesellschaft den Betrag von 30% des eingezahlten Mietpreises als Strafe zurück unter Beibehaltung des Anspruchs auf Schadenersatz und zahlt den Restbetrag binnen und erstattet ihn zusammen mit der überwiesenen Kaution binnen spätestens der nachfolgenden 14 Tagen.
  4. HAFTUNG, SCHADLOSHALTUNG UND VERZICHT, HÖHERE GEWALT
    1. Unter Beibehaltung von Grenzen und Verboten, die durch unabdingbare gesetzliche Vorschriften vorgesehen sind, befreit der Kunde die Gesellschaft von jeglicher Haftung für Schäden an Personen bzw. Sachgegenständen, die aufgrund einer den Vorschriften des Mietvertrags nicht-konformen Nutzung des Fahrzeugs verursacht wurden.
    2. Unter Beibehaltung von Grenzen und Verboten, die durch unabdingbare gesetzliche Vorschriften vorgesehen sind, hält der Kunde die Gesellschaft schadlos von jeglichen Kosten, Auslagen, Lasten, Verlusten, Schaden, Haftung, negativen Folgen bzw. weiteren direkten und/oder indirekten, potenzielle und/oder aktuellen Verbindlichkeiten jeglicher Art oder Beschaffenheit, einschließlich der angemessenen beruflichen Honorare ohne Einschränkungen, die zu Lasten der Gesellschaft gehen als Folge der Schäden an Personen bzw. Sachgegenständen, die aufgrund einer den Vorschriften des Mietvertrags, des Gesetzes und der technischen Bestimmungen und der bewährten Praktiken nicht-konformen Nutzung des Fahrzeugs verursacht wurden.
    3. Unter Beibehaltung von Grenzen und Verboten, die durch unabdingbare gesetzliche Vorschriften vorgesehen sind, verzichtet der Kunde gegenüber der Gesellschaft auf die Erhebung jeglicher Klagen (zur Aufhebung, Minderung des Mietpreises, Schadenersatz oder Haftung) in Verbindung mit aktuellen oder später aufgetretenen Fahrzeugmängeln, die nicht rechtzeitig laut den beschriebenen Modalitäten der Gesellschaft vom Kunden gemeldet wurden, wodurch er nicht die Möglichkeit hatte, entsprechende Maßnahmen zu treffen.
    4. Die Parteien werden nicht für eventuelle Verzögerungen und/oder Nichterfüllungen haftbar gemacht, falls die Verzögerung bei der Erfüllung und/oder Nichterfüllung durch Ereignisse verursacht wurden, die außerhalb ihrer Kontrolle lagen, so dass die Erfüllung (temporär oder definitiv) unmöglich war oder mit übermäßig hohen Kosten verbunden war (“ Ereignis im Rahmen der Höheren Gewalt “).
    5. Laut und zum Zwecke dieses Artikels bezeichnen die Parteien zum Beispiel, aber nicht ausschließlich als Ereignisse der Höheren Gewalt folgendes: Naturkatastrophen, Brände, Überschwemmungen (erklärte oder nicht erklärte) Kriege, zivile Aufstände, Unruhen, Embargo, Sabotagen, gewerkschaftliche Streitigkeiten, Streiks, factum principis, durch Lieferanten der Gesellschaft verursachte Verzögerungen. Die Parteien bestätigen, dass dieser Vertrag nach Ausbruch der Pandemie Covid19 formalisiert wurde, die kein Ereignis von höherer Gewalt darstellt. Hingegen eventuelle (lokale, nationale oder internationale) gesetzliche Bestimmungen, die materiell und de facto die Vermietung der vertragsgegenständlichen Fahrzeuge verhindern, stellen Ereignisse höherer Gewalt dar. Für die gesamte Zeitspanne, in der das Ereignis höherer Gewalt und seine Auswirkungen anhalten, wird die Gesellschaft als nicht verantwortlich betrachtet, und daher ist für den Kunden die Möglichkeit ausgeschlossen, Schadenersatz und/oder die Aufhebung des Mietvertrags zu fordern. Unbeschadet der Bestimmungen unter Punkt 9.7. bleibt vereinbart, dass vorgenannte Verpflichtungen bei Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt erfüllt werden.
    6. Die vom Ereignis der höheren Gewalt betroffene Partei informiert die andere Partei über das Eintreten des Ereignisses, seine Auswirkungen und über die mögliche Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bzw. der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen In diesem Fall treffen sich die Parteien, um in gutem Glauben die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen der Ereignisse des Höheren Gewalt zu treffen..
    7. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass jede Partei beim ständigen Eintreten des Ereignisses höherer Gewalt für eine Zeitspanne von mehr als 1 Monat, die Möglichkeit hat, den Vertrag nach eigenem Ermessen aufzuheben und der anderen Partei eine entsprechende Mitteilung zu schicken, ohne irgendein Recht auf Schadenersatz und/oder Kostenrückerstattung zugunsten der anderen Partei geltend zu machen und ohne irgendeine Haftung für die Parteien auszulösen.
  5. ABTRETUNG
    1. Der Kunde stimmt im Voraus der Abtretung des Mietvertrags seitens der Gesellschaft an Dritte zu und akzeptiert sie schon jetzt.
  6. VERARBEITUNG PERSÖNLICHER DATEN
    1. Jede Partei bestätigt, dass sie infolge der vertraglichen Beziehungen Zugang zu persönlichen Daten haben kann, deren Inhaber die andere Partei ist. Laut den Vorschriften der Verordnung EU 679/2016 (im Folgenden Verordnung“) und des gesetzgebenden Dekrets 196/2003 („ Datenschutz-Kodex ”) erklärt der Kunde, von der Gesellschaft das Informationsblatt über die Verarbeitung persönlicher Daten erhalten zu haben, die im Laufe der Dienstleistungen, die unter dem Link https://adventourer.it/de/datenschutzerklae/. abrufbar sind, verarbeitet werden können Laut vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen wird die Verarbeitung mit den Grundprinzipien der Korrektheit, nach Treu und Glauben und Transparenz erfolgen.
    2. Die Gesellschaft erklärt, dass sie bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich laut der EU Verordnung und dem Datenschutz-Kodex sowie der anwendbaren Allgemeinen Datenschutzverordnung und der Maßnahmen des Datenschutz-Garanten („ Garant “) vorgeht. Die Gesellschaft gewährleistet ebenfalls für sich selbst, für ihre Angestellten und ihre Mitarbeiter und/oder für andere Personen, die im Auftrag der Kunden zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt ist, dass die Daten, die an die Gesellschaft zur Ausführung des Mietvertrags gesammelt und übermittelt werden, unter voller Beachtung der anwendbaren vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, der Grundprinzipien der Korrektheit, nach Treu und Glauben und Transparenz und der notwendigen in der Verordnung und im Datenschutzkodex vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen und unter Beachtung jeglicher weiteren anwendbaren Normen verarbeitet werden. Il Die Gesellschaft garantiert die rechtmäßige Verarbeitung eventuell vom Kunden übermittelter personenbezogener Daten und verpflichtet sich schon jetzt, den letztgenannten schadlos zu halten und von jeglicher Haftung und/oder Schaden, einschließlich der anwaltlichen Kosten zu befreien, die dem Kunden angelastet wird aufgrund der Rechtswidrigkeit oder unkorrekten Verarbeitung von personenbezogenen Daten seitens der Organisationsstruktur der Gesellschaft.
    3. Die Gesellschaft stellt dem Kunden ein interaktives Überwachungsprogramm über die Steuerung der Fahrzeuge bereit, das darauf abzielt, den Fahrstil zu verbessern und die Pflicht für eine sichere Fahrzeugsteuerung proaktiv zu fördern, um zur Reduzierung der Anzahl an Unfällen beizutragen Zu diesem Zweck stimmt der Kunde ausdrücklich der Registrierung und Verarbeitung folgender Informationen zu Position der Fahrzeuge während ihrer Nutzung, zurückgelegte Fahrstrecken, Geschwindigkeit und Fahrstil.
  7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
    1. Die Vermietungsverträge werden durch das italienische Gesetz geregelt.
    2. Für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen laut vertraglicher Dokumentation ist einzig und allein das Landgericht Turin zuständig.
  8. ÜBERSETZUNG
    1. Bei Zweifel oder unterschiedlicher Auslegung ist die Fassung in italienischer Sprache maßgebend, da diese die korrekte Absicht der Parteien widergibt. Der englische oder ausländische Text ist auf Anfrage der Kunden abrufbar und verfügbar und stellt lediglich eine Übersetzung dar.
    2. Mit der Unterzeichnung des Vermietungsvertrags erklärt der Kunde die angeforderten Erklärungen erhalten zu haben und folglich diese allgemeinen Vermietungsbedingungen zu akzeptieren.

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